SATZUNG
Interkulturelles Frauennetzwerk Hessen – IFH
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Interkulturelles Frauennetzwerk
Hessen e.V., kurz: IFH e.V. Das Netzwerk hat seinen Sitz in
Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Grundsatz
Das Netzwerk arbeitet unabhängig. Es ist weder parteilich
noch weltanschaulich oder konfessionell gebunden. Das Netzwerk
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3. Zweck und Ziele
Das Netzwerk fördert den Zusammenschluss von Frauen,
Frauenvereinen, Frauenverbänden und Frauengruppen, auch aus
gemischten Verbänden, in Hessen mit dem Ziel der Verwirklichung von
Gleichberechtigung und Chancengleichheit sowie die Verbesserung der
Situation der Frauen im politischen und gesellschaftlichen Leben.
Deshalb befürwortet es geeignete Maßnahmen zur Vereinbarkeit
von Beruf und Familie und zur Integration der Migrantinnen im
Arbeitsprozess. Im Bezug auf die neue Migration will es als
Orientierung- und Anlaufstelle für Frauen mit verschiedenen
Bildungswegen und Kompetenzen dienen.
Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen
Gesinnung, der Menschenrechte, des Völkerverständigungsgedankens und
der Toleranz auf allen Gebieten der Religionen und Kulturen. Durch
Veranstaltungen und thematisch-bezogene Begegnungen will der Verein
den interkulturellen Austausch und Dialog fördern, um ein
gegenseitiges Verstehen bei gemeinsamen Problemen zu entwickeln und
tragfähige Lösungsansätze anzustreben. Damit will er einen Beitrag
zu einem friedlichen Miteinander leisten. Es wird darauf geachtet,
dass die aktuelle Zusammensetzung aus Frauen und Frauenvereinen
verschiedener Länder der Welt beibehalten und erweitert wird, um
bereits dadurch diese Vorstellungen zu bezeugen. Dabei werden unsere
sprachlichen Ressourcen und die Erfahrung der Migration helfen,
unsere Tätigkeiten unter Migrantinnen und einheimische Frauen
auszuweiten.
Zur Verwirklichung seiner Ziele führt das Netzwerk
Veranstaltungen, Bildungsseminare, Kongresse, Treffen besonders mit
neuen Zugewanderten durch. Das Netzwerk hält Informationen bereit,
die seinem Satzungszweck dienen, und generiert diese durch seinen
maßgeblich gemeinnützigen Mitgliedsorganisationen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen in
ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten. Es darf keine Person oder Gruppierung durch
Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
Mitglieder des Netzwerkes können natürliche und juristische
Personen sein.
a) Das Netzwerk besteht aus ordentlichen, fördernden und
Ehrenmitgliedern.
b) Mitglied kann jede Frau, jede Frauengruppe, auch aus
gemischten Verbänden, in Hessen sein, die die Satzung des Vereins
anerkennt und unterstützt, auf demokratischer Grundlage arbeitet,
frauenpolitische Ziele verfolgt. Frauengruppen auf Landes- oder auf
kommunaler Ebene müssen seit mindestens einem Jahr tätig ist.
Ausnahmen hiervon sind durch Vorstandsbeschluss möglich.
c) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit. Die Aufnahme wird wirksam zum Ersten des auf
den Aufnahmebeschluss folgenden Monats.
d) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an die
Antragstellerin die nächste Mitgliederversammlung angerufen, die
über den Widerspruch entscheidet, oder zu einem späteren Zeitpunkt
erneut ein Aufnahmeantrag gestellt werden.
e) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
f) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende
möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Der Verein
behält den Anspruch auf den Beitrag für das laufende Jahr, in dem
der Austritt erfolgt.
g) Bei schwerem Verstoß des Mitgliedes gegen die Ziele und
Interessen des Vereins kann das Mitglied mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden.
h) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Vor der
Beschlussfassung muss das Mitglied von der Mitgliederversammlung
angehört werden.
i) Eine ruhende Mitgliedschaft ist möglich. Während einer
ruhenden Mitgliedschaft werden keine Beiträge fällig, es erfolgen
keine Informationen und es besteht kein Wahlrecht. Das Ruhen der
Mitgliedschaft ist schriftlich spätestens bis 15.11. des Vorjahres
beim Vorstand höchstens für die Dauer eines Geschäftsjahres zu
beantragen und kann auf Antrag höchstens um ein weiteres Jahr
verlängert werden.
j) Ansonsten ruht die Mitgliedschaft bei einem
Beitragsrückstand von sechs Monaten.
§ 5. Beiträge
Die Mitglieder zahlen regelmäßige Beiträge nach Maßgabe
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Höhe des
Jahresbeitrages und deren Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedsfrauen bzw. Delegierten fest.
§ 6. Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 7. Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal
jährlich zusammen. Zu jeder Versammlung ist die Einladung mit
Tagesordnung schriftlich per Post oder per E-Mail vier Wochen vor
dem Versammlungstermin zu verschicken.
b) Die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist nur auf Antrag von einem Viertel der
Mitglieder möglich.
c) Stimmberechtigt sind natürliche Personen, nur weibliche,
mit einer Stimme, Gruppierungen und juristische Personen
entsprechend ihrer weiblichen Mitgliederzahl mit folgenden
Stimmanteilen:
1 Delegierte bis 10 Mitglieder
2 Delegierte bis 20
Mitglieder
3 Delegierte bis 50 Mitglieder
4 Delegierte
bis 300 Mitglieder
5 Delegierte ab 301 Mitglieder
d) Delegierte und stellvertretende Delegierte einer
Gruppierung können sich gegenseitig vertreten und haben beide
passives Wahlrecht.
e) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den
Vorstand für ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.
f) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht
entgegen und entlastet den Vorstand.
g) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der
erschienenen Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, soweit satzungsgemäß nichts anderes
bestimmt ist.
h) Mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Mitglieder kann
die Mitgliederversammlung den Vorstand oder einzelne
Vorstandsmitglieder abwählen. Es erfolgt nach einer erfolgten Abwahl
in derselben Mitgliederversammlung eine neue Vorstandswahl oder die
Wahl eines neuen Vorstandmitgliedes.
i) Anträge der Mitglieder und Mitgliedsgruppen zur
Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen und mindestens zwei
Wochen vorher den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
j) Initiativanträge sind zuzulassen, wenn der Sachverhalt
zum Zeitpunkt des Antragschlusses nicht bekannt war und ein Drittel
der stimmberechtigten Mitgliedsfrauen bzw. Delegierten zustimmt.
k) Protokolle der Mitgliederversammlungen gelten als
genehmigt, wenn nicht bis vier Wochen nach Erhalt bzw. Kenntnisnahme
Einspruch erhoben wird. Der Kenntnisnahme wird die Veröffentlichung
auf der Internetseite des Netzwerkes gleichgesetzt.
§ 8. Vorstand
a) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Er besteht aus
der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin, der
Schatzmeisterin, der stellvertretenden Schatzmeisterin und
mindestens einer Beisitzerin.
b) Der Vorstand ist geschäftsführend und entscheidet
darüber, wie die Geschäftsführung verteilt wird. Er legt der
Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich einberufen
wird, Rechenschaft ab, nimmt Wahlvorschläge und Anträge entgegen und
ist berechtigt, Voten zu den Anträgen zu geben.
c) Der Vorstand vertritt das Netzwerk und ist grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann die Leistung
einer Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder und die Höhe der
Aufwandsentschädigung mit Zweidrittelmehrheit festlegen.
d) Ist ein Vorstandsmitglied länger als sechs Monate
verhindert, seine Vorstandstätigkeit auszuüben, kann der Vorstand in
der nächsten Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlich
einzuberufenden Mitgliederversammlung einen Antrag vorlegen, dieses
Mitglied von seinem Vorstandmandat zu entheben. Die Nachwahl regelt
die Geschäftsordnung.
e) Der Vorstand vertritt das IFH nach Außen mit der
1.Vorsitzenden und der 2. Vorsitzenden, die gemeinsam
vertretungsberechtigt sind.
f) Für die Richtigkeit der Protokolle zeichnen die
Schriftführerin und die 1. Vorsitzende.
§ 9 Mitgliedsbeiträge.
a) Der Jahresbetrag beträgt wie folgt:
EUR 15,00 – Schüler/innen, Student/innen, Erwerbslose
EUR 30,00 – Privatpersonen
EUR 40,00 – Vereine mit 1
Delegierten
EUR 80,00 – Vereine mit 2 Delegierten
EUR
120,00 – Vereine mit 3 Delegierten
EUR 160,00 – Vereine mit 4
Delegierten
EUR 200,00 – Vereine mit 5 Delegierten
b) Der Jahresbeitrag wird zum 01. Januar eines jeden Jahres
fällig.
§ 10. Satzungsänderung und Auflösung
Über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins
kann nur eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedsfrauen bzw. Delegierten
beschlossen werden.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen
vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Dies hat schriftlich per
Post oder per E-Mail zu erfolgen. Poststempel oder
E-Mail-Eingangsdatum entscheiden über den Eingangstermin.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Netzwerkes an den Verein Coordinamento
Donne Italiane di Francoforte e.V., welcher dieses ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11. Konzept
Das am 26.06.2010 in Frankfurt am Main beschlossene Konzept
des Interkulturellen Frauennetzwerks Hessen ist Bestandteil dieser
Satzung. § 12. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage der
Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft. Bis
dahin gelten die Bestimmungen der zuletzt gültigen Satzung.
Verabschiedet am 26.06.2010 in Frankfurt am Main
Geändert am 30.05.2012 in Frankfurt am Main
Geändert am
26.04.2013 in Frankfurt am Main